{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-19-7_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2019/OG-20190820-O2S-19-7-20191003.pdf", "Checksum": "5bfbb8c20fff1b78b182c6c76a301f6a"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-19-7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-19-7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung \n \nBeschluss vom 20. August 2019  \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg \nOberrichter S. Plachel, Dr. M. Winiger, M. Müller, R. Kläger \na.o. Obergerichtsschreiber M. Ledermann \n \n \nVerfahren Nr. O2S 19 7 \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \nBeschwerdeführer C___   \n \nverteidigt durch: RA lic. iur.  E___ \n \n \nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden \n \nVertreten durch: Staatsanwalt Y___ \n \n \nGegenstand Beschlagnahmebefehl (Art. 263"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:47", "Checksum": "47e903efcc4cccb2c225dd8ba62911a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-19-7\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung \n \nBeschluss vom 20. August 2019  \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg \nOberrichter S. Plachel, Dr. M. Winiger, M. Müller, R. Kläger \na.o. Obergerichtsschreiber M. Ledermann \n \n \nVerfahren Nr. O2S 19 7 \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \nBeschwerdeführer C___   \n \nverteidigt durch: RA lic. iur.  E___ \n \n \nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden \n \nVertreten durch: Staatsanwalt Y___ \n \n \nGegenstand Beschlagnahmebefehl (Art. 263\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n2. Abteilung\n\nBeschluss vom 20. August 2019\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichter S. Plachel, Dr. M. Winiger, M. Müller, R. Kläger\na.o. Obergerichtsschreiber M. Ledermann\n\nVerfahren Nr. O2S 19 7\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer C___\n\nverteidigt durch: RA lic. iur. E___\n\nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\n\nVertreten durch: Staatsanwalt Y___\n\nGegenstand Beschlagnahmebefehl (Art. 263 StPO)\nBeschwerde gegen Beschlagnahmebefehl (Art. 263 StPO) der\nStaatsanwaltschaft SV 19 520 vom 24.04.2019\nSachverhalt\n\na) Anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle am 1. April 2019 um 15:04 Uhr wurde auf der\nWäldlerstrasse in 9043 Trogen ein Motorrad (Kontrollschild AR XXXX) mit einer\nGeschwindigkeit von 144 km/h ausserorts gemessen (act. B 7/1). Der Lenker des\nMotorrades, C___, konnte einen gültigen Führerausweis sowie den Fahrzeugausweis des\nMotorrades vorweisen (act. B 7/1).\n\nb) Staatsanwalt Y___ verfügte daraufhin am 1. April 2019 um 15:25 Uhr die Sicherstellung\ndes Motorrads. Das Fahrzeug wurde noch am selben Tag zur Verkehrsgruppe nach Trogen\ngefahren und in die Garage für sichergestellte Fahrzeuge eingestellt (act. B 7/1). Der\nFührerausweis wurde C___ am 1. April 2019 vorläufig abgenommen und dem\nStrassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden zugestellt (act. B 7/3).\n\nc) In der Einvernahme von C___ durch Staatsanwalt Y___ am 1. April 2019 führte der\nBefragte zum Vorfall der Geschwindigkeitsübertretung aus, er habe nicht vorsätzlich\ngehandelt, sondern „einfach Gas gegeben“ und die Situation vollkommen unterschätzt (act.\nB 7/8, S. 2). Der Beschwerdeführer anerkannte, eine besonders grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG begangen zu haben (act. B 7/8, S. 3). Zu seiner\nfinanziellen Ausgangslage gab er an, ein Bruttoeinkommen in Höhe von CHF 7‘000.00 zu\nverdienen. Er verfüge weder über Vermögen noch Schulden und Unterstützungspflichten\nhabe er keine (act. B 7/8, S. 3). Die Frage, ob er zur Beschlagnahmung des Fahrzeugs\nnoch etwas zu sagen habe, verneinte der Beschwerdeführer (act. B 7/8, S. 3).\n\nd) In der Mitteilung vom 24. April 2019 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass\neine Anklageerhebung an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden wegen Geschwindigkeitsüberschreitung vorgesehen sei (act B 7/11). Ebenfalls am 24. April 2019 erging ein\nBeschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden, wonach das Motorrad zuhanden des Gerichts für eine allfällige Verwertung gemäss Art. 90a Abs. 2 SVG eingezogen werde. Als Straftatbestand wurde eine Überschreitung der Geschwindigkeit nach\nArt. 90 Abs. 3 SVG und als Beschlagnahmegrund die Kostensicherung gemäss Art. 263\nAbs. 1 lit. b StPO angegeben (act. B 7/10).\n\ne) Am 6. Mai 2019 erhob C___ (in Vertretung von Rechtsanwalt E___) gegen den\nBeschlagnahmebefehl vom 24. April 2019 Beschwerde (act B 1). Diese ging am 7. Mai\n2019 beim Obergericht ein. Der Beschwerdeführer beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2019 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuwei-\n\nSeite 2\nsen, das sichergestellte Motorrad AR XXXX an den Eigentümer herauszugeben. Alles unter\nKosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nf) Von der Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen, machte die Staatsanwaltschaft keinen Gebrauch (act. B 4 und B 5).\n\nAuf die Ausführungen in der vorgehend dargelegten Eingabe kann verwiesen werden;\nsoweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.\n\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n1.1 Das Obergericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege und in Jugendstrafsachen, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters oder\nder Einzelrichterin (Art. 26 Justizgesetz vom 13. September 2010, JG, bGS 145.31). Letztere sind nach Art. 27 JG Beschwerdeinstanz gegenüber dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin des Kantonsgerichts als Zwangsmassnahmengericht. Die Zwangsmassnahmen\nsind im 5. Titel in den Artikeln 196 bis 298 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)\ngeregelt. Darin stehen in Kapitel 7 in den Artikeln 263 bis 268 die Bestimmungen zur\nBeschlagnahme. Insofern geht es vorliegend um die Beurteilung einer Zwangsmassnahme.\nDa es sich beim angefochtenen Beschlagnahmebefehl bzw. bei der angefochtenen Verfügung um einen bzw. eine solche der Staatsanwaltschaft – und nicht um eine Verfügung\neiner Einzelrichterin oder eines Einzelrichters des Kantonsgerichts – handelt, ist im vorliegenden Fall die Abteilung des Obergerichts zuständig.\n\n"}