Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 20. August 2019 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter S. Plachel, Dr. M. Winiger, M. Müller, R. Kläger a.o. Obergerichtsschreiber M. Ledermann Verfahren Nr. O2S 19 7 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer C___ verteidigt durch: RA lic. iur. E___ Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Vertreten durch: Staatsanwalt Y___ Gegenstand Beschlagnahmebefehl (Art. 263 StPO) Beschwerde gegen Beschlagnahmebefehl (Art. 263 StPO) der Staatsanwaltschaft SV 19 520 vom 24.04.2019 Sachverhalt a) Anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle am 1. April 2019 um 15:04 Uhr wurde auf der Wäldlerstrasse in 9043 Trogen ein Motorrad (Kontrollschild AR XXXX) mit einer Geschwindigkeit von 144 km/h ausserorts gemessen (act. B 7/1). Der Lenker des Motorrades, C___, konnte einen gültigen Führerausweis sowie den Fahrzeugausweis des Motorrades vorweisen (act. B 7/1). b) Staatsanwalt Y___ verfügte daraufhin am 1. April 2019 um 15:25 Uhr die Sicherstellung des Motorrads. Das Fahrzeug wurde noch am selben Tag zur Verkehrsgruppe nach Trogen gefahren und in die Garage für sichergestellte Fahrzeuge eingestellt (act. B 7/1). Der Führerausweis wurde C___ am 1. April 2019 vorläufig abgenommen und dem Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden zugestellt (act. B 7/3). c) In der Einvernahme von C___ durch Staatsanwalt Y___ am 1. April 2019 führte der Befragte zum Vorfall der Geschwindigkeitsübertretung aus, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, sondern „einfach Gas gegeben“ und die Situation vollkommen unterschätzt (act. B 7/8, S. 2). Der Beschwerdeführer anerkannte, eine besonders grobe Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG begangen zu haben (act. B 7/8, S. 3). Zu seiner finanziellen Ausgangslage gab er an, ein Bruttoeinkommen in Höhe von CHF 7‘000.00 zu verdienen. Er verfüge weder über Vermögen noch Schulden und Unterstützungspflichten habe er keine (act. B 7/8, S. 3). Die Frage, ob er zur Beschlagnahmung des Fahrzeugs noch etwas zu sagen habe, verneinte der Beschwerdeführer (act. B 7/8, S. 3). d) In der Mitteilung vom 24. April 2019 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass eine Anklageerhebung an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden wegen Geschwin- digkeitsüberschreitung vorgesehen sei (act B 7/11). Ebenfalls am 24. April 2019 erging ein Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden, wonach das Motor- rad zuhanden des Gerichts für eine allfällige Verwertung gemäss Art. 90a Abs. 2 SVG ein- gezogen werde. Als Straftatbestand wurde eine Überschreitung der Geschwindigkeit nach Art. 90 Abs. 3 SVG und als Beschlagnahmegrund die Kostensicherung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO angegeben (act. B 7/10). e) Am 6. Mai 2019 erhob C___ (in Vertretung von Rechtsanwalt E___) gegen den Beschlagnahmebefehl vom 24. April 2019 Beschwerde (act B 1). Diese ging am 7. Mai 2019 beim Obergericht ein. Der Beschwerdeführer beantragte, die Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 24. April 2019 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuwei- Seite 2 sen, das sichergestellte Motorrad AR XXXX an den Eigentümer herauszugeben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. f) Von der Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen, machte die Staatsanwaltschaft kei- nen Gebrauch (act. B 4 und B 5). Auf die Ausführungen in der vorgehend dargelegten Eingabe kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfol- genden Erwägungen einzugehen. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Das Obergericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechts- pflege und in Jugendstrafsachen, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters oder der Einzelrichterin (Art. 26 Justizgesetz vom 13. September 2010, JG, bGS 145.31). Letz- tere sind nach Art. 27 JG Beschwerdeinstanz gegenüber dem Einzelrichter oder der Einzel- richterin des Kantonsgerichts als Zwangsmassnahmengericht. Die Zwangsmassnahmen sind im 5. Titel in den Artikeln 196 bis 298 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) geregelt. Darin stehen in Kapitel 7 in den Artikeln 263 bis 268 die Bestimmungen zur Beschlagnahme. Insofern geht es vorliegend um die Beurteilung einer Zwangsmassnahme. Da es sich beim angefochtenen Beschlagnahmebefehl bzw. bei der angefochtenen Verfü- gung um einen bzw. eine solche der Staatsanwaltschaft – und nicht um eine Verfügung einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters des Kantonsgerichts – handelt, ist im vorlie- genden Fall die Abteilung des Obergerichts zuständig. 1.2 Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Demnach steht sie auch gegen eine Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO offen (BOMMER/GOLDSCHMIED, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 68 zu Art. 263 und N. 10 zu Art. 393 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). Ausschlussgründe für die Beschwerde nach Art. 394 StPO sind vorliegend keine gegeben. Seite 3 1.3 Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 396 Abs. 1 StPO 10 Tage. Die Beschlagnahmever- fügung – versandt am 24. April 2019 – wurde dem Beschwerdeführer am 25. April 2019 zugestellt (act. B 1, S. 2). Die Frist begann demnach am 26. April 2016 zu laufen (vgl. zur Regelung des Fristbeginns Art. 90 Abs. 1 StPO). Da der letzte Tag der zehntägigen Frist auf einen Sonntag fiel, endete sie erst am nächstfolgenden Werktag (vgl. zur Regelung des Fristendes Art. 90 Abs. 2 StPO). Da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist unter anderem bei der Schweizerischen Post aufgegeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO), ist mit der Eingabe der Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2019 die Frist gewahrt. 1.4 Die Frage der Legitimation von C___ ist ebenfalls zu bejahen. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschwerdeführer hat als Eigentümer des beschlagnahmten Motorrads zweifellos ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Beschlagnahmebefehls. 1.5 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO; siehe auch ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 42 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO), weshalb eine mündliche Verhandlung entfällt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). 1.6 Festzuhalten ist folglich, dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Materielles 2.1. Gegenstand der nachfolgenden Abklärungen stellt die Frage dar, ob die rechtlichen Bedin- gungen der Anordnung des Beschlagnahmebefehls vom 24. April 2019 erfüllt sind. Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie sich als verhältnismässig erweist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Bei der Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Beschlagnahme vorzu- Seite 4 nehmen ist, gilt im Besonderen zu berücksichtigen, dass ihrer Natur als provisorische (kon- servative) prozessuale Massnahme entsprechend bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; MARKUS HUSMANN, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 154 zu Art. 90a SVG). Da es den Behörden möglich sein muss, möglichst rasch über die Beschlagnahme entscheiden zu können (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO), bleibt auch eine detaillierte Abklärung des Vorliegens eines Beschlagnahmezweckes nach Art. 263 Abs. 1 lit. a bis d StPO (etwa wenn mit der Beschlagnahme eine Einziehung angestrebt wird) dem definitiv darüber entscheidenden Sachrichter vorbehalten. Folglich reicht für die vorläufige Bejahung des Beschlagnahmezwecks eine einfache Wahrscheinlichkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_127/2013 vom 1. Mai 2013 E. 2). Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind und nicht erfüllt werden können (BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1S.8/2006 vom 12. De- zember 2006 E. 6.1). 2.2. Eine Beschlagnahme ist unter anderem möglich, wenn die Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Dass die Beschlagnahme der Kostensiche- rung dienen soll, wird auch im Beschlagnahmebefehl vom 24. April 2019 als Grund ange- geben (act. B 3). Diese sog. Deckungsbeschlagnahme ist in Art. 268 StPO genauer gere- gelt. Entgegen der Formulierung von Art. 268 Abs. 1 StPO, der die Deckungsbeschlag- nahme nicht von persönlichen Tatumständen abhängig macht, sind nach Praxis und Lehre über den Gesetzestext hinausgehende Voraussetzungen zu prüfen (Urteil des Bundesge- richts 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen; BOM- MER/GOLDSCHMIED, a.a.O., N. 9 zu Art. 268 StPO; STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 268 StPO). Es muss kumulativ davon ausgegangen werden kön- nen, dass hinreichende Anzeichen bestehen, wonach sich die beschuldigte Person den zu erwartenden Zahlungspflichten und einem Zugriff des Staates etwa durch Vermögensver- schiebung oder Flucht entziehen könnte; ferner, dass er überhaupt kostenpflichtig werden könnte und die zu sichernden Werte nicht aus einem Delikt stammen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 268 StPO). Schliesslich bedingt eine solche Prognose hinsichtlich der eventuell anfallenden Kosten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, wonach der Beschuldigte zumindest tatbe- standsmässig und rechtswidrig eine strafbare Handlung verübt hat (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 268 StPO). Besteht etwa aufgrund der Umstände Aussicht auf eine bedingte Geldstrafe, erscheint die Anordnung einer Deckungsbeschlagnahme zur Siche- rung einer künftigen Geldstrafe unverhältnismässig (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N 9 zu Seite 5 Art. 268 StPO; BOMMER/GOLDSCHMIED, a.a.O., N 6 zu Art. 268 StPO). Zwar lässt sich auf- grund der sich im hier interessierenden Fall präsentierenden Aktenlage provisorisch fest- halten, dass eine Verurteilung wegen Begehung eines Tatbestandes nach Art. 90 SVG durchaus plausibel ist. Unter Berücksichtigung der in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gegebenheiten fällt hingegen ins Gewicht, dass es sich dabei um einen Schwei- zer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz handelt, der einer geregelten Arbeit nachgeht, keine Schulden und Unterstützungspflichten hat sowie keine Vorstrafen aufweist (act. B 7/D1). Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern beim Beschwerdeführer begünstigende Ver- hältnisse vorliegen sollten, welche ihn zu einem Entzug seiner potentiellen Zahlungspflicht durch Flucht bzw. mittels Veräusserung des Motorrades veranlassen könnten. Eine Deckungsbeschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO ist demnach nicht gerechtfertigt, da sich der Zweck der Deckungsbeschlagnahme vor dem Hintergrund der tatsächlichen Umstände, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegen, als unverhältnismässig herausstellt. 2.3. Alsdann ist zu beachten, dass im Beschlagnahmebefehl vom 24. April 2019 als möglicher Straftatbestand eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach Art. 90 Abs. 3 SVG in Frage kommt (act. B 7/10). Dieser Tatbestand sieht jedoch gerade keine Geldstrafe vor. Daraus lässt sich ableiten, dass die Beschlagnahme sehr wahrscheinlich einzig von der Deckung der Kosten nach Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO – also den Verfahrenskosten – motiviert war (obwohl sich nicht mit letzter Gewissheit ausschliessen lässt, dass auch Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sein könnte, welcher wiederum die Verhängung einer Geldstrafe ermöglichen würde). Das Verhältnismässigkeitsprinzip beschränkt die Beschlagnahme im Sinne eines Über- massverbots insbesondere auch in Bezug auf deren Umfang. Ein Übermass ist dann erreicht, wenn zwischen der Höhe des beschlagnahmten Vermögens und den möglicher- weise anfallenden Kosten ein offensichtliches Missverhältnis besteht (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N 8 zu Art. 268 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Wenn die veranschlagten Kosten den beschlagnahmten Vermögenswert um 50% übersteigen, ist das Übermassverbot nach Ansicht des Bundesgerichts noch nicht überschritten (Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3). Zur Klärung der Frage, ob auch der Umfang der sichergestellten Vermögenswerte verhältnismässig ist, gilt es zu berücksich- tigen, dass sich die anfallenden Prozesskosten (und eine allfällige Geldstrafe) vor Abschluss des Verfahrens zwar noch nicht genau bestimmen lassen. Um die Deckung der voraussichtlichen Kosten dennoch sicherstellen zu können, hat die zuständige Strafbe- hörde deren ungefähre Gesamthöhe zu veranschlagen (Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3). Einer solchen Einschätzung ist die Straf- verfolgungsbehörde vorliegend nicht nachgekommen (auf dem Beschlagnahmebefehl von Seite 6 24. April 2019 befindet sich zumindest kein entsprechender Betrag, vgl. act. B 2),. Bei einem beschlagnahmten Motorrad, welches gemäss Herstellerangaben in der Basisausfüh- rung einen Listenpreis von CHF 19‘599.00 aufweist (vgl. www.ktm.com/ch-de/naked/1290- super-duke-r/, Stand: 03.07.2019) und dessen Auslösungssumme laut Beschlagnahme- befehl auf CHF 12‘000.00 festgesetzt wurde (act. B 3), ist die Einhaltung des Übermass- verbots vorliegend zumindest fraglich (das beschlagnahmte Motorrad ist gemäss Polizei- rapport kaum gefahren worden und befindet sich in neuwertigem Zustand, weshalb der Wiederverkaufswert in der Nähe des Listenpreises liegen müsste). 2.4. Des Weiteren ist eine Beschlagnahme grundsätzlich auch im Hinblick auf eine allfällige Ein- ziehung durch den Strafrichter zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). In der Begründung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer vorab geltend, die Staatsanwaltschaft habe mit dem Beschlagnahmebefehl vom 24. April 2019 ihre Kompetenzen überschritten, da Art. 90a SVG vorsehe, die Einziehung obliege einem Gericht (act. B 1, S. 3). Lehre und Recht- sprechung verstehen darunter ein Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK, wobei dieser Anspruch erfüllt ist, wenn immerhin auf dem Rekursweg ein Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK angerufen werden kann (BGE 126 IV 107 E. 1b.bb; SCHMID/ ARZT, Einziehung [Art. 69-73 StGB], Organisiertes Verbrechen [StGB Art. 260ter], Finanzierung des Terrorismus [Art. 260quinquies StGB], 2. Aufl. 2007, N. 82, 87 zu Art. 69 StGB). Demzufolge kann grund- sätzlich auch die Untersuchungsbehörde (d.h. die Staatsanwaltschaft) eine Einziehung anordnen (MARKUS HUSMANN, a.a.O., N. 154 zu Art. 90a SVG). Nach dem bereits zu den Eintretensvoraussetzungen Ausgeführten (vgl. E. 1.2.) ist die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserhoden zuständig, eine Einziehung zu verfügen, da gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig ist. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschlagnahmebefehl vom 24. April 2019 als Zwangsmassnahme einzig die Beschlagnahme zum Zwecke einer allfälligen Einziehung verfügt und noch nicht die definitive Einziehungsanordnung selbst zum Gegenstand hat. Nach Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO können solche Zwangsmassnahmen auch von der Staatsanwaltschaft festgelegt werden (ist Gefahr im Verzug, können gestützt auf Art. 263 Abs. 2 StPO sogar die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen; vgl. hierzu auch BGE 138 IV 153 E. 3.3.2). 2.5. Im Beschlagnahmebefehl wird in der Kurzbegründung darauf hingewiesen, das Motorrad sei zuhanden des Gerichts für eine allfällige Verwertung gemäss Art. 90a Abs. 2 SVG ein- zuziehen (act. B 3). Diese Begründung kann dahingehend verstanden werden, dass nach Ansicht der Staatsanwaltschaft neben dem Beschlagnahmezweck der sicheren Kosten- deckung (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) implizit auch derjenige der Einziehung (Art. 263 Abs. 1 Seite 7 lit. d StPO) erfüllt sei. Ist eine Einziehung von Motorfahrzeugen abzuklären, verdrängt nach Lehre und Rechtsprechung eine Einziehung im Sinne von Art. 90a Abs. 1 SVG als lex spe- cialis die Einziehung gestützt auf Art. 69 StGB (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.1; BGE 140 IV 133 E. 3.1; MARKUS HUSMANN, a.a.O., N. 109 zu Art. 90a SVG; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ord- nungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 90a SVG). Auch setzt gemäss einer syste- matischen Auslegung von Art. 90a SVG dessen Abs. 2 für die Verwendung und Verwertung des Motorfahrzeuges voraus, dass die spezifischen Einziehungsvoraussetzungen nach Art. 90a Abs. 1 lit. a und lit. b StPO gegeben sind (HANS GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, N 28, 33, 36 und 37 zu Art. 90a SVG; MARKUS HUSMANN, a.a.O., N. 109 zu Art. 90a SVG). Hierfür muss einerseits eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise began- gen worden sein und der Täter soll durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrs- verletzungen abgehalten werden können. 2.6. Der Beschwerdeführer bringt zu diesem Punkt vor, im vorliegenden Fall sei die Vorausset- zung von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG nicht erfüllt, weil es sich bezüglich der Geschwindig- keitsübertretung um einen Grenzfall handle, der nach der Regel in dubio pro reo zugunsten des Beschuldigten ausgelegt werden müsse (act. B 1, S. 3). Sinngemäss stellt sich der Beschwerdeführer damit auf den Standpunkt, dass von einer Deliktsschwere unterhalb von Art. 90 Abs. 3 SVG auszugehen sei. Das Bundesgericht hat sich mit der Frage, ab wann eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise im Sinne von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG als erfüllt gelten muss, im Detail auseinandergesetzt (BGE 139 IV 250 E. 2.3.2 f.). Im besagten Urteil führt es aus, es komme für die Anwendbarkeit von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG nicht darauf an, ob eine Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 oder Abs. 3 SVG vorliegt (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 3.4 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Nicht ausgeschlossen wird dadurch, dass die Bedingung von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG auch dann erfüllt ist, wenn eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in besonders schwerer Erschei- nungsform vorliegt, damit eine Einziehung des Tatwerkzeugs als verhältnismässig erscheint (PHILIPPE W EISSENBERGER, a.a.O., N. 15 zu Art. 90a SVG). Die Klärung der Frage, ob vorliegend eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise im Sinne von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG begangen wurde, kann jedoch mit Blick auf die Prüfung des kumulativen Erfordernisses nach Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG (vgl. sogleich E. 2.7.) offen blei- ben und wird im Rahmen des laufenden Strafverfahrens zu prüfen sein. 2.7. Zusätzlich wird neben dem Vorliegen der bereits verübten Verkehrsregelverletzung von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG vorausgesetzt, dass der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Der Beschwerdeführer bringt Seite 8 zu diesem Punkt vor, die Möglichkeit, wonach das Motorrad gegen eine Hinterlegung in Höhe von CHF 12‘000.00 ausgelöst werden könne, weise darauf hin, dass die Zweckaus- richtung des Beschlagnahmebefehls gerade nicht in einer präventiven Sicherstellung und Einziehung liege (act. B 3, S. 3). Allgemein setzt Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG den Nachweis einer konkreten künftigen Gefährdung voraus, die das von der Gesellschaft und der Rechtsordnung hingenommene, einem Motorfahrzeug naturgemäss immanente Gefahren- potential übersteigt. Mittels einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände – wozu neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren bewäh- rungsrelevanten Tatsachen zählen – ist darzulegen, dass ohne die Einziehung erneut grobe Verkehrsregelverletzungen begangen werden (MARKUS HUSMANN, a.a.O., N. 98 ff. zu Art. 90a SVG; vgl. auch BGE 139 IV 250 E. 2.3.4, wonach mehrere Geschwindigkeits- exzesse in der Vergangenheit gegen eine günstige Prognose sprechen). Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz handelt, der einer gut bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht und den keine Unterstützungspflichten treffen (act. B 7/8, S. 3). Zudem hat er im Hinblick auf seinen automobilistischen Leumund als unbescholten zu gelten (act. B 7/21). Für sein weiteres Verhalten im Strassenverkehr ist dem Beschwerdeführer deshalb eine günstige Prognose zu stellen. Nach dieser Gesamtschau muss eine Einziehung nach Art. 90a Abs. 1 SVG auf- grund überwiegend positiver Bewährungsaussichten als nicht statthaft angesehen werden. Dadurch hat auch die Beschlagnahme, mit der eine künftige Einziehung abgesichert wer- den soll, als unzulässig zu gelten. 2.8. Schliesslich erscheint vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 Abs. 3 BV) kritisch, ob die Strafverfolgungsbehörde durch die Einziehung gestützt auf Art. 90a Abs. 1 SVG in casu nicht ein Ergebnis anstrebt, welches mit dem Einziehungszweck, wie er sich aus Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG ergibt, unvereinbar ist. In das Eigentum des Betroffenen darf mittels Einziehung nur soweit eingegriffen werden, als dies zur Erreichung des Mass- nahmenzwecks notwendig ist (MARKUS HUSMANN, a.a.O., N. 46 zu Art. 90a SVG). Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden gibt durch die Möglichkeit der Auslösung des Motorrades in ihrem Beschlagnahmebefehl zu erkennen, dass nicht der präventive Aspekt der Verhinderung weiterer Verkehrsregelverletzungen im Vordergrund steht, sondern die Sicherstellung von möglicherweise anfallenden Kosten gemäss Art. 263 Abs. 1 lit b StPO. Weder bestehen hingegen aufgrund der bereits erwähnten, beim Beschwerdeführer per- sönlich vorliegenden Umstände (vgl. E. 2.7.) Anzeichen, welche auf die Gefährdung einer möglichen Kostendeckung hinweisen könnten, noch lassen jene Gesamtumstände eine zukünftige Missachtung weiterer Strassenverkehrsregeln vermuten. Hinsichtlich der Erfül- lung des Schutzzwecks von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG sind demzufolge mildere Eingriffe im Sinne des Erforderlichkeitskriteriums wie etwa die vorgenommene Entziehung des Seite 9 Führerausweises (act. B 7/3) bereits ausreichend. Die Angemessenheit der Beschlag- nahme zwecks Kostensicherung entfällt andererseits aufgrund fehlender Nonvalenz- Indizien (vgl. hierzu bereits E. 2.2.). 2.9. Zusammenfassend ist die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme unter Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Beschlagnahmezwecke insgesamt und offensichtlich nicht gegeben. Die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden erfolgte aus den genannten Gründen folglich unrechtmässig. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschlagnahmebefehl vom 24. April 2019 aufzu- heben. Gleichzeitig wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, das sichergestellte Motorrad KTM A, AR XXXX, an den Beschwerdeführer herauszugeben. 3. Kosten 3.1. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a der Gebührenordnung (bGS 233.3) ist eine Gerichtsgebühr von CHF 750.00 zu erheben. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Über vorinstanzliche Aufwendungen ist in casu indessen nicht zu befinden, da im Beschlagnahmebefehl keine Kosten verfügt wurden. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens demzufolge vom Staat zu tragen. 3.2. Entschädigung Die von Rechtsanwalt E___ eingereichte Kostennote in Höhe von CHF 500.00 (zzgl. MWSt) ist bei einer Aufwanddauer von 2 Stunden und 35 Minuten tarifkonform, da sie sich am Stundenansatz gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53) orientiert. Bei einem mittleren Honorar von CHF 200.00 je Stunde sind Rechtsanwalt E___ CHF 538.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen. Seite 10 Demnach beschliesst das Obergericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 24. April 2019 in Sachen Staat gegen C___ (Verfahren Nr. SV 19 520) aufgehoben. 2. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden wird angewiesen, dem Beschwerdefüh- rer das Motorrad (KTM, AR XXXX) herauszugeben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 750.00, werden auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Beschwerdeführer wird für die Kosten seiner Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 538.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Versand am 22. August 2019 an: - den Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (SV 19 520), mit Empfangsbestätigung Der Obergerichtspräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg MLaw Michael Ledermann Seite 11