42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung am 7. Februar 2020 an: - den Beschwerdeführer, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 18 329), intern Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 4