Alles, was zu dem mit dem Strafbefehl abgeschlossenen Strafverfahren gehört, kann deshalb nicht nachträglich zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden. Zum Strafverfahren gehört auch die Verteidigung des Beschuldigten. Über diese kann somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Es könnte höchstens die Revision geführt werden (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 354 StPO). Ein Revisionsgrund im Sinne von Art.