6. Rechtsverweigerungsbeschwerde Gegen einen Strafbefehl steht (als Rechtsbehelf) die Einsprache zur Verfügung (Art. 354 StPO). Es kann keine Beschwerde erhoben werden (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 141). Wenn gegen einen Strafbefehl keine Einsprache erhoben wird, wird der Strafbefehl zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde steht gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl nicht zur Verfügung. Alles, was zu dem mit dem Strafbefehl abgeschlossenen Strafverfahren gehört, kann deshalb nicht nachträglich zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden.