Sowohl das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Art. 2 Abs. 2) als auch das Justizgesetz (Art. 53 Abs. 1) sehen bei Eingaben an das unzuständige Gericht die Überweisung an die zuständige Behörde vor. Vorliegend kann jedoch eine Weiterleitung an den Regierungsrat als zuständige Aufsichtsbehörde unterbleiben, da die Aufsichtsbeschwerde nicht zur Verfügung steht, wenn ein Verfahrensfehler mit einem Rechtsmittel der StPO gerügt werden kann (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 393 StPO). Der Beschwerdeführer hätte die fehlende Verteidigung im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl geltend machen können und müssen.