Seite 2 das Obergericht mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Aufsichtsbeschwerde nicht eintreten kann. Sowohl das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Art. 2 Abs. 2) als auch das Justizgesetz (Art. 53 Abs. 1) sehen bei Eingaben an das unzuständige Gericht die Überweisung an die zuständige Behörde vor.