{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-19-6_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2019/OG-20191112-O2S-19-6-20200331.pdf", "Checksum": "9d265b6515cccacea175c8e5a1f789c8"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-19-6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-19-6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung \n \nBeschluss vom 12. November 2019  \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler \nOberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, F. Windisch \nObergerichtsschreiberin B. Widmer \n \n \nVerfahren Nr. O2S 19 6 \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \nBeschwerdeführer X___ \nBeschuldigter   \n \n \nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden \nAnklägerin  \n \n \nGegenstand Aufsichts- und Rechtsverweigerungsbeschwerde \n   \n \n \nDas Obergericht stellt in ta"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:02", "Checksum": "ee6b08fbbd858c08542cc44d8ff15a7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-19-6\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung \n \nBeschluss vom 12. November 2019  \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler \nOberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, F. Windisch \nObergerichtsschreiberin B. Widmer \n \n \nVerfahren Nr. O2S 19 6 \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \nBeschwerdeführer X___ \nBeschuldigter   \n \n \nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden \nAnklägerin  \n \n \nGegenstand Aufsichts- und Rechtsverweigerungsbeschwerde \n   \n \n \nDas Obergericht stellt in ta\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n2. Abteilung\n\nBeschluss vom 12. November 2019\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, F. Windisch\nObergerichtsschreiberin B. Widmer\n\nVerfahren Nr. O2S 19 6\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer X___\nBeschuldigter\n\nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\nAnklägerin\n\nGegenstand Aufsichts- und Rechtsverweigerungsbeschwerde\nDas Obergericht stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest:\n\n1. Der in Heiden wohnhafte X___ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell\nAusserrhoden vom 12. Februar 2019 (U 18 329) wegen mehrfachen versuchten sexuellen\nHandlungen mit Kindern und mehrfacher Pornographie zu einer bedingten Geldstrafe von\n100 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu\neiner unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 100.00, verurteilt (act. B\n2/1). Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft (act. B 6).\n\n2. Mit Eingabe vom 17. April 2019 hat X___ beim Obergericht „Aufsichts- und\nRechtsverweigerungsbeschwerde“ erhoben und sinngemäss folgenden Antrag gestellt:\n„War betreffend fehlendem Rechtsbeistand das Verhalten des Staatsanwaltes korrekt?“\nAusserdem beantragte X___ für das vorliegende Verfahren einen unentgeltlichen\nRechtsbeistand (act. B 1).\n\n3. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden hat am 29. April 2019 zur Beschwerde\nStellung genommen und folgende Begehren gestellt (act. B 5): „1. Auf die Beschwerde\nsei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.“ Eine Vernehmlassung des Beschwerdeführers\nging am 7. Mai 2019 beim Obergericht ein (act. B 8). Mit Verfügung des Abteilungsvorsitzenden vom 24. Juli 2019 wies dieser das Gesuch um amtliche Verteidigung im vorliegenden Verfahren ab (act. B 12).\n\n4. X___ begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihm seitens der\nStaatsanwaltschaft im Strafverfahren U 18 329 gesetzeswidrig ein Anwalt verwehrt\nworden sei (act. B 1)\n\n5. Aufsichtsbeschwerde\nZu prüfen ist, ob eine Aufsichtsbeschwerde gegen das vom Beschwerdeführer gerügte\nVerhalten der Staatsanwaltschaft zur Verfügung steht.\n\nDie StPO sieht keine Aufsichtsbeschwerde vor. Die Regelung ist den Kantonen überlassen (ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 393 StPO). Im Justizgesetz\n(JG, bGS 145.31) bestehen keine Normen zur Aufsichtsbeschwerde. Einzig im Gesetz\nüber die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ist in Art. 43 die Aufsichtsbeschwerde erwähnt. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden wird die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft vom Regierungsrat ausgeübt (Art. 41 Abs. 1 JG). Dies hat zur Folge, dass\n\nSeite 2\ndas Obergericht mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Aufsichtsbeschwerde nicht eintreten kann. Sowohl das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Art. 2 Abs. 2) als auch\ndas Justizgesetz (Art. 53 Abs. 1) sehen bei Eingaben an das unzuständige Gericht die\nÜberweisung an die zuständige Behörde vor. Vorliegend kann jedoch eine Weiterleitung\nan den Regierungsrat als zuständige Aufsichtsbehörde unterbleiben, da die Aufsichtsbeschwerde nicht zur Verfügung steht, wenn ein Verfahrensfehler mit einem\nRechtsmittel der StPO gerügt werden kann (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 393\nStPO). Der Beschwerdeführer hätte die fehlende Verteidigung im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl geltend machen können und müssen. Der gegen den\nBeschwerdeführer erlassene Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der\nRegierungsrat könnte somit im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde den behaupteten\nVerfahrensfehler nicht prüfen.\n\n"}