Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 12. November 2019 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, F. Windisch Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O2S 19 6 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer X___ Beschuldigter Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin Gegenstand Aufsichts- und Rechtsverweigerungsbeschwerde Das Obergericht stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest: 1. Der in Heiden wohnhafte X___ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 12. Februar 2019 (U 18 329) wegen mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher Pornographie zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 100.00, verurteilt (act. B 2/1). Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft (act. B 6). 2. Mit Eingabe vom 17. April 2019 hat X___ beim Obergericht „Aufsichts- und Rechtsverweigerungsbeschwerde“ erhoben und sinngemäss folgenden Antrag gestellt: „War betreffend fehlendem Rechtsbeistand das Verhalten des Staatsanwaltes korrekt?“ Ausserdem beantragte X___ für das vorliegende Verfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. B 1). 3. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden hat am 29. April 2019 zur Beschwerde Stellung genommen und folgende Begehren gestellt (act. B 5): „1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Unter Kosten- folge zu Lasten des Beschwerdeführers.“ Eine Vernehmlassung des Beschwerdeführers ging am 7. Mai 2019 beim Obergericht ein (act. B 8). Mit Verfügung des Abteilungsvorsit- zenden vom 24. Juli 2019 wies dieser das Gesuch um amtliche Verteidigung im vorlie- genden Verfahren ab (act. B 12). 4. X___ begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihm seitens der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren U 18 329 gesetzeswidrig ein Anwalt verwehrt worden sei (act. B 1) 5. Aufsichtsbeschwerde Zu prüfen ist, ob eine Aufsichtsbeschwerde gegen das vom Beschwerdeführer gerügte Verhalten der Staatsanwaltschaft zur Verfügung steht. Die StPO sieht keine Aufsichtsbeschwerde vor. Die Regelung ist den Kantonen überlas- sen (ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 393 StPO). Im Justizgesetz (JG, bGS 145.31) bestehen keine Normen zur Aufsichtsbeschwerde. Einzig im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ist in Art. 43 die Aufsichtsbe- schwerde erwähnt. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden wird die Aufsicht über die Staats- anwaltschaft vom Regierungsrat ausgeübt (Art. 41 Abs. 1 JG). Dies hat zur Folge, dass Seite 2 das Obergericht mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Aufsichtsbeschwerde nicht ein- treten kann. Sowohl das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Art. 2 Abs. 2) als auch das Justizgesetz (Art. 53 Abs. 1) sehen bei Eingaben an das unzuständige Gericht die Überweisung an die zuständige Behörde vor. Vorliegend kann jedoch eine Weiterleitung an den Regierungsrat als zuständige Aufsichtsbehörde unterbleiben, da die Auf- sichtsbeschwerde nicht zur Verfügung steht, wenn ein Verfahrensfehler mit einem Rechtsmittel der StPO gerügt werden kann (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 393 StPO). Der Beschwerdeführer hätte die fehlende Verteidigung im Rahmen einer Einspra- che gegen den Strafbefehl geltend machen können und müssen. Der gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Regierungsrat könnte somit im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde den behaupteten Verfahrensfehler nicht prüfen. 6. Rechtsverweigerungsbeschwerde Gegen einen Strafbefehl steht (als Rechtsbehelf) die Einsprache zur Verfügung (Art. 354 StPO). Es kann keine Beschwerde erhoben werden (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 141). Wenn gegen einen Straf- befehl keine Einsprache erhoben wird, wird der Strafbefehl zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde steht gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl nicht zur Verfügung. Alles, was zu dem mit dem Strafbefehl abgeschlossenen Strafverfah- ren gehört, kann deshalb nicht nachträglich zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden. Zum Strafverfahren gehört auch die Verteidigung des Beschuldigten. Über diese kann somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Es könnte höchstens die Revision geführt werden (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 354 StPO). Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO wird jedoch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 7. Zusammenfassend ist festhalten, dass aus den vorgenannten Gründen auf die vorlie- gende Aufsichts- und Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten ist. 8. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung (bGS 233.3) wird die Gebühr auf CHF 250.00 festgesetzt. Sie ist vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf eine Entschädigung besteht nicht (Art. 436 StPO). Seite 3 Das Obergericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 250.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizeri- schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung am 7. Februar 2020 an: - den Beschwerdeführer, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 18 329), intern Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 4