4. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für die Kosten seiner Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 538.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5. Der Beschwerdeführerin wird für die Kosten ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.