vertretene Auffassung, welche das Verursacherprinzip in den Vordergrund stellt, überzeugt das beschliessende Gericht. Umso mehr als das spätere Urteil von drei Bundesrichtern gefällt wurde, welche auch Einsitz im 5-er Gremium hatten, von dem der frühere Entscheid stammt. Daraus kann geschlossen werden, dass sie ihre vormalige Meinung revidiert haben. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, den Beschwerdegegner für die Kosten seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren mit CHF 538.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen. Der Staat resp. die Staatsanwaltschaft hat bei Obsiegen keinen Anspruch auf Entschädigung (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 423 StPO).