Anders zu entscheiden hiesse, den Privatkläger im Beschwerdeverfahren weitestgehend zu privilegieren, weil er für den Fall des Unterliegens (nur) im Rahmen der vergleichsweise bescheidenen Verfahrensgebühr überhaupt ein Prozessrisiko trüge. Diese Sichtweise hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 17. März 2017 übernommen und die gegen den Beschluss des Obergerichts erhobene Beschwerde in Strafsachen abgewiesen (Urteil Bundesgericht 6B_273/2017 E. 2). Die in den Entscheiden vom 26. Januar 2017 resp. 17. März 2017 vertretene Auffassung, welche das Verursacherprinzip in den Vordergrund stellt, überzeugt das beschliessende Gericht.