Im Entscheid 141 IV 476 (= Pra. 105 [2016] Nr. 41 E. 1.2; vgl. auch forumpoenale 3/2016, S. 160 ff.) hat das Bundesgericht in einem Fall, in dem der Privatkläger Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erhoben hat, die Entschädigung des Beschuldigten resp. Beschwerdegegners nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem Staat auferlegt. Dies mit der Begründung, dass der Fall nie einem erstinstanzlichen Gericht unterbreitet worden sei und die Verantwortung für die Strafklage grundsätzlich dem Staat obliege.