Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung durch das Obergericht (act. B 23) (zunächst) keine Kostennote eingereicht. Diese hat er erst am 12. November 2019 um 15.00 Uhr persönlich überbracht (act. B 34), als das Obergericht das Verfahren bereits beraten hatte. Ob die Einreichung der Kostennote am 12. November 2019 verspätet war oder nicht, spielt allerdings keine Rolle, da der unterliegenden Beschwerdeführerin von Vorneherein keine Entschädigung zusteht (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, N. 4 zu Art. 433 StPO; YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 433 StPO).