Seite 13 Art. 436 Abs. 1 StPO hält fest, dass sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO richten. Dazu ist festzuhalten, dass den Art. 426-434 StPO keine Bestimmung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen ist, wonach sich der Anspruch auf Entschädigung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens richtet, Das muss jedoch - wie bei der Kostenauflage - auch hier gelten (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 436 StPO; W EHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 6 zu Art. 436 StPO).