1.6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass M___ RA lic. iur. T___ keine Vollmacht zur Vertretung ihrer Tochter erteilen konnte. Die KESB Toggenburg hat die Rechte von Y___ mit Einsetzung der Prozessbeiständin RAin lic. iur. A___ vorgängig bereits ausreichend gewahrt. Diese hat im Strafverfahren denn auch Straf- und Zivilklage für Y___ erhoben und deren Rechte als Opfer geltend gemacht (act. B 33/B3.1 und B 33/B3.2). Aus eigenem Recht, d.h. als Angehörige eines Opfers, kommt M___ keine Beschwerdelegitimation zu, da sie ihren angeblichen Anspruch auf eine Genugtuung in keiner Weise substantiiert, d.h.