Und der angezeigte Vater ist wohl kaum mit der Beschwerde seines Kindes gegen seine eigene Person einverstanden. Diese Konstellation führt gestützt auf Art. 306 Abs. 3 ZGB automatisch zum gesetzlichen Ausschluss der Vertretungsmacht der Eltern im Strafverfahren gegen S___. Die zuständige Kindesschutzbehörde (KESB Toggenburg) hat daher zu Recht im Sinne des Kindesschutzes RAin lic. iur. A___ als Rechtsvertreterin für Y___ im Strafverfahren gegen ihren Vater eingesetzt. Y___ wird folglich in diesem Verfahren ausschliesslich durch RAin lic. iur. A___ vertreten.