OGer ZH vom 15.2.2013 E. 3, UE120225-O/U/PRI) wird davon ausgegangen, dass bei strafrechtlichen Verfahren innerhalb der Familie (insbesondere bei einer Anzeige/einem Strafantrag eines Elternteils gegen den andern betreffend sexuellen Übergriffen oder Tätlichkeiten gegenüber einem gemeinsamen Kind) eine Interessenkollision besteht. Bereits bei einer abstrakten Interessenkollsision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Hier ist die Interessenkollision nicht nur abstrakt, sondern ganz konkret, da die Eltern von Y___ eine sehr konfliktbeladene Beziehung haben: