_ erhebt im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung im Namen von M___ eine Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 15‘000.00 (act. B 30, S. 3), ohne diese allerdings in irgendeiner Art und Weise zu substantiieren. Inwiefern die Voraussetzungen der geltend gemachten haftpflichtrechtlichen Normen erfüllt sind (vgl. Art. 47 und 49 OR), wird mit keinem Wort dargetan. Weil die bundesgerichtliche Rechtsprechung Genugtuungsansprüche von Angehörigen nur bei „ausserordentlich gravierenden“ Übergriffen auf ihre Nächsten bejaht (Urteil Bundesgericht 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 1.2.4 mit Hinweisen), sind die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 117 Abs. 3