115 StPO). In den Fällen von Art. 187/188 StGB gilt als geschädigte Person - eine konkrete Gefährdung vorausgesetzt - nur der Unmündige, nicht hingegen die Inhaber der elterlichen Sorge, der Vormund oder die Vormundschaftsbehörde. Diese gelten aber als indirekte Opfer, sofern sie vom Anwendungsbereich von Art. 116 Abs. 2 StPO erfasst werden und haben als solche das selbständige Recht, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren und eigene aus der Straftat abgeleitete Zivilansprüche zu erheben. Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 StPO).