Die geschädigte Person, die sich (noch) nicht als Privatklägerschaft konstituiert hat, nimmt grundsätzlich keine Parteistellung ein, sondern gehört zu den andern Verfahrensbeteiligten (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Welche Verfahrensrechte ihr als solche nach Art. 105 Abs. 2 StPO zustehen, entscheidet sich von Fall zu Fall, zum Beispiel bezüglich Akteneinsicht (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 ff. zu Art. 115 StPO).