115 Abs. 2 StPO). Blosse Strafanzeiger, die selber durch die angezeigte Straftat in ihren Rechten nicht unmittelbar verletzt wurden, haben keine Parteistellung und können nicht Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1205/2016 vom 16. November 2016 E. 3). Indessen ist die Anzeigeerstatterin gestützt auf Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO Verfahrensbeteiligte. Wird eine Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihr die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO).