_ eingesetzt worden, damit die Kindesinteressen - zusätzlich und unabhängig von der Kindsmutter - sicher hinreichend vertreten würden. Die Vertretung durch RAin Angehrn schliesse die Vertretung durch die Kindsmutter nicht aus. Dafür bestehe zum einen keine gesetzliche Grundlage und zum andern auch kein Interessenkonflikt. M___ habe bei sexuellem Missbrauch ihres Kindes einen eigenen Genugtuungsanspruch und deshalb komme ihr auch selbst Parteistellung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO zu. Der angeblich einschlägige Beschluss des Obergerichts (O2S 18 15) sei nicht in Rechtskraft erwachsen.