ZGB solle eine zusätzliche Stärkung der Kinderposition gewährleisten und nicht den Ausschluss des Kindesvertretungsrechts der Eltern. Einzig wenn die elterliche Sorge für die Kinder rechtskräftig entzogen wäre, hätten die Eltern wohl nicht mehr das Recht, für ihre Kinder kraft ihrer gesetzlichen Sorge zu prozessieren. Das verfassungsmässige (Art. 13 BV i.V.m. Art. 29 und 30 BV) und auch durch Art. 8 i.V.m Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschützte Grundrecht, für sich und die eigenen minderjährigen Kinder zu prozessieren, könne weder durch den andern Elternteil noch durch irgendeine Behörde beschränkt werden (vgl. BGE 136 III 365).