Grundsätzlich ist die Ergänzung einer Beschwerde nicht zulässig, da Lehre und Praxis eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur als nicht zulässig erachten (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 9e zu Art. 396 StPO mit weiteren Hinweisen; ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 15 zu Art. 396 StPO). Hier reichte RA lic. iur. T___ die Beschwerdeergänzung vom 5. April 2019 (act. B 5) allerdings während der noch laufenden Rechtsmittelfrist ein, was nicht zu beanstanden ist.