b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. April 2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass starke Zweifel an ihrer Rechtsmittellegitimation bestehen würden, so dass ein Nichteintretensentscheid in Betracht gezogen werde (act. B 4). Dazu nahm RA lic. iur. T___ innert mehrfach erstreckter Frist mit Eingabe vom 31. Juli 2019 Stellung und reichte eine Vollmacht betreffend die Interessenwahrung von Y___ und M___ ein. Zudem stellte er sich auf den Standpunkt, dass M___ als Mutter von Y___ die Befugnis zustehe, einen anwaltlichen Vertreter für die Tochter einzusetzen.