c) Mit Entscheid vom 29. März 2018 genehmigte der Familienrichter des Kreisgerichtes Toggenburg die Vereinbarung von M___ und S___ vom 28. März 2018 und ordnete für Y___ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB an. Sodann wurde per 1. Juni 2017 die Gütertrennung festgelegt (act. B 18/1, S. 11). Die Einsetzung des Besuchsrechtsbeistandes wurde damit begründet (act. B 18/1, S. 7), dass die Verhältnisse zwischen den Kindeseltern sehr angespannt sind und eine Kommunikation nur per SMS möglich ist. Der Beistand wurde explizit aufgefordert, zwischen den Eltern zu vermitteln und die Übergaben von Y_