Das Obergericht sieht bezüglich der rechtlichen Beurteilung des Falles, d.h. der Subsumption des Sachverhaltes unter die einschlägigen Bestimmungen, keine besonderen Schwierigkeiten. Es stellen sich nach dem jetzigen Aktenstand keine komplizierten Rechtsfragen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Vorstrafen (vgl. Dossier persönliche Akten) einschlägige Erfahrungen mit Strafverfahren hat und daher mit dem hiesigen Rechtssystem vertraut ist.