Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 141 StGB). Die Staatsanwaltschaft geht als Grundlage für die Beurteilung der amtlichen Verteidigung somit von den vorgenannten beiden Antragsdelikten aus, bezeichnet diese als Bagatellfälle und geht davon aus, dass im Falle eines Schuldspruchs die in Art. 132 Abs. 3 StPO festgelegte Strafgrenze deutlich unterschritten werde.