Bei Abs. 3 von Art. 132 StPO fällt auf, dass die Bestimmung von der zu „erwartenden“ und nicht von der „drohenden“ Strafe spricht. Damit wird unterstrichen, dass auf die im konkreten Fall angesichts der Umstände Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3795