{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-19-14-ARGVP-2020_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2020/OG-20200629-O2S-19-14-20210901-ARGVP-2020-3795.pdf", "Checksum": "7c4cdb5501b60ac5b70972e0af6e1205"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-19-14 ARGVP 2020 3795"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-19-14 ARGVP 2020 3795"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 32/2020 Nr. 3795 \nAmtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. b StPO). Aufgrund des rechtlich und tatsächlich \nnicht komplexen Falles ist dem Beschwerdeführer eine Verteidigung auch ohne juristisches Fachwissen mög-\nlich und zumutbar und ein Anspruch auf amtliche Verteidigung zu verneinen.  \nZirkular-Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 29.06.2020, O2S 19 14 \nAus den Erwägungen: \n2.2.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:46", "Checksum": "a07d1bed49505a808b9b8cb364b34182", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-19-14 ARGVP 2020 3795\nRegeste:\nAR GVP 32/2020 Nr. 3795 \nAmtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. b StPO). Aufgrund des rechtlich und tatsächlich \nnicht komplexen Falles ist dem Beschwerdeführer eine Verteidigung auch ohne juristisches Fachwissen mög-\nlich und zumutbar und ein Anspruch auf amtliche Verteidigung zu verneinen.  \nZirkular-Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 29.06.2020, O2S 19 14 \nAus den Erwägungen: \n2.2.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für\n\nAR GVP 32/2020 Nr. 3795\n\nAmtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. b StPO). Aufgrund des rechtlich und tatsächlich\nnicht komplexen Falles ist dem Beschwerdeführer eine Verteidigung auch ohne juristisches Fachwissen möglich und zumutbar und ein Anspruch auf amtliche Verteidigung zu verneinen.\n\nZirkular-Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 29.06.2020, O2S 19 14\n\nAus den Erwägungen:\n2.2.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine notwendige\nVerteidigung im Sinne von Art. 130 StPO offensichtlich nicht erfüllt sind.\n\n2.2.4 Gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung von der im jeweiligen Verfahrensstadium\nzuständigen Verfahrensleitung bestellt. Die Verfahrensleitung liegt im Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft\n(Art. 16 Abs. 2 und Art. 61 lit. a StPO).\n\n2.2.5 Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht im Sinne von Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. b StPO liegen\netwa vor, wenn der objektive und/oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen usw. einvernommen sowie Gutachten eingeholt werden müssen usw. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa\nanzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion des fraglichen Verhaltens generell oder im konkreten Fall Anlass zu Zweifeln gibt (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018,\nN. 10-12 zu Art. 132 StPO). Bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte den Schwierigkeiten des Falles gewachsen ist, ist namentlich seinem Alter, seiner Bildung, seinen Sprachkenntnissen und seiner Erfahrung mit Strafverfahren Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.4 mit Hinweis).\nWie sich aus dem in Art. 132 Abs. 2 StPO enthaltenen Wort „namentlich“ ergibt, kann die Verteidigung auch\ngeboten sein, wenn ein Bagatellfall vorliegt oder der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre (Urteil des Bundesgerichts 1B_93/2019\nvom 14. Mai 2019, in: SJZ 115/2019 S. 543). Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse\noder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2017 vom 3. April\n2017 E. 2.2).\n\nBei der Beurteilung, ob ein Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre, sind nach der Rechtsprechung die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Je schwerer der Eingriff in die Interessen des Beschuldigten wiegt, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und umgekehrt (Urteil des Bundesgerichts\n1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.4). Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht (Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2017 vom 3. April\n2017 E. 2.3).\n\nBei Abs. 3 von Art. 132 StPO fällt auf, dass die Bestimmung von der zu „erwartenden“ und nicht von der „drohenden“ Strafe spricht. Damit wird unterstrichen, dass auf die im konkreten Fall angesichts der Umstände\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3795\n\nwahrscheinliche Sanktion, naheliegenderweise basierend primär auf entsprechenden Vorstellungen der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts, abzustellen ist (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 14 zu Art. 132 StPO; VIKTOR LIE-\nBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.\n2014, N. 19 zu Art. 132 StPO).\n\n2.2.6 Gestützt auf die Strafanzeige der Vermieterin vom 16. August 2018 standen zu Beginn die Tatbestände\ndes Einschleichdiebstahls (Art. 139 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), der Sachentziehung (Art.\n141 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) zur Diskussion. Wie der angefochtenen Verfügung\nentnommen werden kann, geht es heute lediglich noch um die Tatbestände der Sachbeschädigung und Sachentziehung.\n\nWer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt,\nzerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB).\n\nWer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 141\nStGB).\n\nDie Staatsanwaltschaft geht als Grundlage für die Beurteilung der amtlichen Verteidigung somit von den vorgenannten beiden Antragsdelikten aus, bezeichnet diese als Bagatellfälle und geht davon aus, dass im Falle eines Schuldspruchs die in Art. 132 Abs. 3 StPO festgelegte Strafgrenze deutlich unterschritten werde.\n\n"}