AR GVP 32/2020 Nr. 3795 Amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. b StPO). Aufgrund des rechtlich und tatsächlich nicht komplexen Falles ist dem Beschwerdeführer eine Verteidigung auch ohne juristisches Fachwissen mög- lich und zumutbar und ein Anspruch auf amtliche Verteidigung zu verneinen. Zirkular-Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 29.06.2020, O2S 19 14 Aus den Erwägungen: 2.2.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO offensichtlich nicht erfüllt sind. 2.2.4 Gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt. Die Verfahrensleitung liegt im Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft (Art. 16 Abs. 2 und Art. 61 lit. a StPO). 2.2.5 Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht im Sinne von Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. b StPO liegen etwa vor, wenn der objektive und/oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen usw. ein- vernommen sowie Gutachten eingeholt werden müssen usw. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion des fraglichen Verhaltens generell oder im konkreten Fall An- lass zu Zweifeln gibt (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 10-12 zu Art. 132 StPO). Bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte den Schwierigkeiten des Falles gewach- sen ist, ist namentlich seinem Alter, seiner Bildung, seinen Sprachkenntnissen und seiner Erfahrung mit Straf- verfahren Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.4 mit Hinweis). Wie sich aus dem in Art. 132 Abs. 2 StPO enthaltenen Wort „namentlich“ ergibt, kann die Verteidigung auch geboten sein, wenn ein Bagatellfall vorliegt oder der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwie- rigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre (Urteil des Bundesgerichts 1B_93/2019 vom 14. Mai 2019, in: SJZ 115/2019 S. 543). Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungs- mässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2017 vom 3. April 2017 E. 2.2). Bei der Beurteilung, ob ein Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Be- schuldigte allein nicht gewachsen wäre, sind nach der Rechtsprechung die konkreten Umstände zu berück- sichtigen. Je schwerer der Eingriff in die Interessen des Beschuldigten wiegt, desto geringer sind die Anforde- rungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und umgekehrt (Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.4). Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls not- wendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht (Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2017 vom 3. April 2017 E. 2.3). Bei Abs. 3 von Art. 132 StPO fällt auf, dass die Bestimmung von der zu „erwartenden“ und nicht von der „dro- henden“ Strafe spricht. Damit wird unterstrichen, dass auf die im konkreten Fall angesichts der Umstände Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3795 wahrscheinliche Sanktion, naheliegenderweise basierend primär auf entsprechenden Vorstellungen der Staats- anwaltschaft bzw. des Gerichts, abzustellen ist (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 14 zu Art. 132 StPO; VIKTOR LIE- BER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 132 StPO). 2.2.6 Gestützt auf die Strafanzeige der Vermieterin vom 16. August 2018 standen zu Beginn die Tatbestände des Einschleichdiebstahls (Art. 139 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), der Sachentziehung (Art. 141 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) zur Diskussion. Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, geht es heute lediglich noch um die Tatbestände der Sachbeschädigung und Sach- entziehung. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheb- lichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 141 StGB). Die Staatsanwaltschaft geht als Grundlage für die Beurteilung der amtlichen Verteidigung somit von den vorge- nannten beiden Antragsdelikten aus, bezeichnet diese als Bagatellfälle und geht davon aus, dass im Falle ei- nes Schuldspruchs die in Art. 132 Abs. 3 StPO festgelegte Strafgrenze deutlich unterschritten werde. Das Obergericht sieht bezüglich der rechtlichen Beurteilung des Falles, d.h. der Subsumption des Sachverhal- tes unter die einschlägigen Bestimmungen, keine besonderen Schwierigkeiten. Es stellen sich nach dem jetzi- gen Aktenstand keine komplizierten Rechtsfragen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Vorstrafen (vgl. Dossier persönliche Akten) einschlägige Erfahrungen mit Strafverfahren hat und daher mit dem hiesigen Rechtssystem vertraut ist. In tatsächlicher Hinsicht, konkret bei der Feststellung des relevanten Sachverhaltes, ergibt sich aus den Akten, dass sich dieser relativ einfach darstellt. Da aber der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Delikte vehe- ment bestreitet, steht Aussage gegen Aussage und folglich werden die vorhandenen Beweise und Indizien zu würdigen sein. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gut 40-jährigen schweizerischer Staatsange- hörigkeit, der seit Juli 2018 eine IV-Rente bezieht. Aus dem von ihm an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreiben vom 3. Dezember 2019 wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über gute bis sehr gute Sprach- kenntnisse und eine differenzierte Ausdrucksweise verfügt sowie auch inhaltlich in der Lage ist, sich gegen die Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Dasselbe geht aus der im vorliegenden Verfahren eingereichten Beschwerde- schrift hervor. Angesichts des rechtlich und tatsächlich nicht komplexen Falles ist dem Beschwerdeführer da- her eine Verteidigung auch ohne juristisches Fachwissen möglich und zumutbar. Unter dem Aspekt der Waf- fengleichheit ist anzufügen, dass auch die Privatklägerin, nach jetzigem Verfahrensstand, nicht anwaltlich ver- treten ist (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 132 StPO). In Würdigung sämtlicher Umstände gelangt das Obergericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung hat. Anzufügen ist, dass die amtliche Verteidigung einzig die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers, und nicht allfällige Prozesskosten und Gebühren umfasst. Auf die gegen diesen Zirkular-Beschluss erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ist das Bundesgericht in seinem Urteil vom 7. August 2020 nicht eingetreten (Urteil BGer 1B_400/2020). Seite 2/2