B 8/1.1 und B 3 S. 3) gerade nicht erstellt ist, fehlt es im Hinblick auf die Erfolgsverwirklichung beim Beschwerdegegner somit am hierfür notwendigen Vorsatz respektive an der Überschreitung des höchstzulässigen Risikos. Sind bereits die subjektiven Tatbestände der vorsätzlichen bzw. der fahrlässigen Körperverletzung nicht erfüllt, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren Nr. U 10 130 zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt.