B 8/1.1, S. 7). Schliesslich ist die Intensität der relativ geringen Massnahme - das Ergreifen des Armes - in Relation zur verhältnismässig schwerwiegenden Folge - der Labrumläsion - zu setzen. Daraus lässt sich ebenso die Schwierigkeit ableiten, den Vorgang zum damaligen Zeitpunkt vorherzusehen. Insgesamt kann folglich auch keine fahrlässige, einfache Körperverletzung vorliegen.