Dies ergibt sich daraus, dass der auf das Festhalten folgende und die Körperschädigung angeblich bewirkende Ablauf nahezu gänzlich durch den Beschwerdeführer selbst gesteuert wurde, indem er sich aus dem Griff des Beschwerdegegners zu befreien versuchte. Auch hat der Beschwerdegegner neben dem Festhalten des Beschwerdeführers keine zusätzliche Gefährdung geschaffen, die ein „ruckartiges“ Entziehen aus dessen Griff vorhersehbarer gemacht hätte (z.B. durch eine zusätzliche Drohung, vgl. auch den Polizeirapport, act. B 8/1.1, S. 7).