schädigend war noch das Wohlbefinden des Beschwerdeführers in erforderlichem Masse beeinträchtigte (vgl. auch: ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III - Delikte gegen den Einzelnen, 11. Auf. 2018, S. 62). Auch kann darin keine gefährliche, sozialinadäquate Handlung erblickt werden (vgl. hierzu DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 341).