Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt setzt nämlich voraus, dass bei der Bemessung des höchstzulässigen Risikos für an sich nicht pflichtwidrige, mit Risiken verbundene Verhaltensweisen entscheidend ist, wie sich eine vernünftige und besonnene, mit den Fähigkeiten und Erfahrungen des potenziellen Täters ausgestattete Person in der zu beurteilenden Sachlage verhalten hätte (BGE 118 IV 130 E. 3.c). Das bloss sehr kurzfristige Festhalten einer Person an sich stellt kein strafrechtswidriges Verhalten dar (hierbei ist in casu nicht einmal die Schwelle zur Tätlichkeit erfüllt, da das Festhalten an sich weder gesundheits-