2.2.5 Aus dem selbigen Grund ist die Frage, ob allenfalls eine fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB in Erwägung zu ziehen ist, zu verneinen. Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt setzt nämlich voraus, dass bei der Bemessung des höchstzulässigen Risikos für an sich nicht pflichtwidrige, mit Risiken verbundene Verhaltensweisen entscheidend ist, wie sich eine vernünftige und besonnene, mit den Fähigkeiten und Erfahrungen des potenziellen Täters ausgestattete Person in der zu beurteilenden Sachlage verhalten hätte (BGE 118 IV 130 E. 3.c).