Zudem fehlt es dem Beschwerdegegner in jedem Fall an der nötigen Tatmacht. Das Verhalten des Beschwerdeführers, welches nach dem vom ihm selbst beschriebenen Ablauf ursächlich für die Läsion ist, lag klarerweise ausserhalb des Einflussbereiches des Beschwerdegegners. Es war für den Beschwerdegegner unmöglich, zu bestimmen, wann, wie und ob der Beschwerdeführer sich überhaupt aus seinem Griff befreien würde. Demnach kann sowohl die Begehung einer vorsätzlichen Körperverletzung nach Art. 123 StGB wie auch einer Tätlichkeit nach Art. 126 StGB verneint werden.