2.2.2 Vorab gilt klarzustellen, dass unter Verweis auf den radiologischen Befund vom 14. August 2018 beim Beschwerdeführer vom Vorliegen einer körperlichen Schädigung in Form einer langstreckigen Ablösung des Labrum glenoidale (wobei „Labrum glenoidale“ die Knorpellippe der Gelenkpfanne des Schulterblattes meint), auszugehen ist (vgl. zur Begriffsdefinition https://de.wikipedia.org/wiki/Labrum_glenoidale; vgl. auch act. B 8/1.5b, S. 2 sowie act. B 2/4). Die Verletzung, wie sie der Beschwerdeführer vorbringt, wird sodann auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten.