Im Zweifel ist von der Gültigkeit des Strafantrags auszugehen (CHRISTOPH RIEDO, Basler Kommentar, StGB I, 4. Aufl. 2019, N. 54 zu Art. 30 StGB). Indem nachfolgend auch der Tatbestand der (einfachen) Körperverletzung geprüft wird, überschreitet das Obergericht den Prüfungsumfang der zulässigen Tatbestände somit nicht. 2.1.4 Die in Art. 319 Abs. 1 StPO aufgeführten Fallgruppen führen - mit Ausnahme derjenigen unter lit. e enumerierten Gründe - zwingend zur Verfahrenseinstellung (LANDS- HUT/BOSSHARD, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 319 StPO).