2.1.2 Der Beschwerdegegner beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und begründet dies im Wesentlichen mit einem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten, medizinisch ausgewiesenen Schulterverletzung und der Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2018. Grundsätzlich wurde bestritten, dass er den Beschwerdeführer an der Schulter oder am Arm gepackt habe. Selbst wenn es aber so wäre, würde ihm jeglicher Vorsatz oder ein Verschulden fehlen, da ihm keine strafbare Handlung angelastet werde (act. B 10, S. 5 f.).