Die volle Arbeitsfähigkeit habe der Beschwerdeführer erst am 12. März 2019 wieder erreicht. Die Schädigung des Körpers durch den Beschwerdegegner sei damit ausgewiesen, weshalb feststehe, dass der gegen den Beschwerdegegner erhobene Vorwurf mindestens auf einfache Körperverletzung lauten müsse (act. B 1, S. 5 f.).