Der Beschwerdeführer habe plausibel dargetan, dass die Labrumläsion an seiner linken Schulter beim Versuch entstanden sei, sich aus dem Griff des Beschwerdegegners zu befreien. Es gebe keinen Grund, an dieser Schilderung des Tathergangs zu zweifeln, zumal sie von den beiden Augenzeugen J___ und S___ bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich am 18. Dezember 2019 einer Operation unterzogen. Sportliche Tätigkeiten seien ihm bloss eingeschränkt möglich. Die volle Arbeitsfähigkeit habe der Beschwerdeführer erst am 12. März 2019 wieder erreicht.