2.1.1 Der Beschwerdeschrift ist unter der Überschrift „Einfache Körperverletzung“ zu entnehmen, dass das strafrechtliche Verfahren deshalb nicht eingestellt werden darf, weil der Beschwerdeführer aufgrund der im Zuge der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner erlittenen Verletzung an der linken Schulter in seiner Bewegungsund Belastungsfähigkeit bis heute eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer habe plausibel dargetan, dass die Labrumläsion an seiner linken Schulter beim Versuch entstanden sei, sich aus dem Griff des Beschwerdegegners zu befreien.