B 1, S. 7). Und selbst wenn die einzuvernehmenden Personen in Übereinstimmung mit der Schilderung des Beschwerdeführers aussagen würden, dass letzterer vom Beschwerdegegner während der Auseinandersetzung am Arm gepackt worden sei, liegen gleich mehrere, gewichtige Gründe vor, welche die Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügung im Hinblick auf die behauptete Tätlichkeit bzw. Körperverletzung aus materieller Sicht bereits deutlich genug ausweisen (vgl. hierzu sogleich unter E. 2). Auch die Staatsanwaltschaft