I. Auf die Ausführungen in den aufgeführten Eingaben wird verwiesen. Soweit es für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich ist, wird darauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Bezüglich der im Kanton Appenzell Ausserrhoden seit dem 1. Januar 2011 für die Strafrechtspflege zuständigen Behörden nach der Strafprozessordnung ist auf Art. 26 des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege.