{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-19-13_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2020/OG-20200310-O2S-19-13-20200702.pdf", "Checksum": "03a6af6168462ea555e9d693aa835323"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-19-13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-19-13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung \n \nBeschluss vom 10. März 2020 Hinweis: neue Erwägung Ziffer 3.4 \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg \nOberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, P. Louis  \na.o. Obergerichtsschreiber M. Ledermann \n \n \nVerfahren Nr. O2S 19 13 \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \nBeschwerdeführer A___ \nverteidigt durch: RA MLaw M___, \n \nBeschwerdegegner P___ \nvertreten durch: RA lic. iur. F___ \n \n \n \nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden \nve"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:47", "Checksum": "4709594f3958844c77a587d515fa02f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-19-13\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung \n \nBeschluss vom 10. März 2020 Hinweis: neue Erwägung Ziffer 3.4 \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg \nOberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, P. Louis  \na.o. Obergerichtsschreiber M. Ledermann \n \n \nVerfahren Nr. O2S 19 13 \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \nBeschwerdeführer A___ \nverteidigt durch: RA MLaw M___, \n \nBeschwerdegegner P___ \nvertreten durch: RA lic. iur. F___ \n \n \n \nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden \nve\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n2. Abteilung\n\nBeschluss vom 10. März 2020\nHinweis: neue Erwägung Ziffer 3.4\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, P. Louis\na.o. Obergerichtsschreiber M. Ledermann\n\nVerfahren Nr. O2S 19 13\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\nverteidigt durch: RA MLaw M___,\n\nBeschwerdegegner P___\nvertreten durch: RA lic. iur. F___\n\nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\nvertreten durch: Staatsanwalt\n\nGegenstand Einstellung des Strafverfahrens\nBeschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nr. U\n19 130 vom 22. Oktober 2019\nAnträge:\n\na) des Beschwerdeführers:\n\n1. Die Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2019 sei aufzuheben.\n\n2. Die Angelegenheit sei an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Strafverfahrens\ngegen den Beschwerdegegner zurückzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nb) des Beschwerdegegners:\n\n1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.\n\nc) der Staatsanwaltschaft:\n\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n2. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.\n\nSachverhalt\n\nA. Am 29. Juli 2018 ist um 18:32 Uhr bei der Kantonalen Notrufzentrale die Meldung von\nA___ und S___ eingegangen, wonach auf dem Grundstück des gemeinsamen Nachbarn,\nR___, laut Musik gespielt worden sei. Um 21.01 Uhr hat sich K___ bei der Notrufzentrale\ngemeldet und infolge eines eskalierenden Nachbarschaftsstreits nach der Polizei verlangt.\nGegenüber der Polizei gab A___ an, P___, den Sohn von R___, geschlagen zu haben\n(act. B 8/1.1, S. 4). Zur Auseinandersetzung zwischen A___ und P___ ist es gekommen,\nals A___ das Grundstück von R___ betreten hat, wobei A___ - vor seinem Faustschlag -\nvon P___ angewiesen wurde, das Grundstück wieder zu verlassen (act. B 8/1.1, S. 5).\n\nSeite 2\nB. Laut Polizeirapport hat P___ durch die Konfrontation offensichtlich Verletzungen im\nGesicht davon getragen (act. B 8/1.1, S. 4). Während der tätlichen Auseinandersetzung\nzwischen A___ und P___ soll letzterer ebenfalls handgreiflich geworden und A___ am\nArm gepackt, geschubst und nochmals am Arm gepackt haben (act. B 8/1.1, S. 5).\n\nC. Am 30. Juli 2018 wurde A___ in der Praxis der medbase in Rorschach untersucht. In der\nAnamese wird festgehalten, dem Patienten sei bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit\nNachbarn die linke Schulter verdreht worden, woraufhin er einen Riss an der Vorderseite\nverspürt habe. An der linken Schulter sei weder ein Hämatom noch eine Schwellung\nerkennbar, die Beweglichkeit sei jedoch aktiv eingeschränkt. An der rechten Hand könne\neine Schwellung wie auch eine Hämatomverfärbung festgestellt werden. Schliesslich\nwurde eine Zerrung sowie Prellung der linken Schulter mit einer „MHK 4 Fraktur re.“\ndiagnostiziert (act. B 8/1.5a, S. 1).\n\nD. Am 31. Juli 2018 stellte A___ wegen Tätlichkeiten und Drohungen sowie evtl. wegen\nBeschimpfung infolge Nachbarschaftsstreits Strafantrag. Gleichzeitig stellte er den Antrag,\nsich als Privatkläger zu konstituieren (act. B 8/4.2).\n\nE. In der Folge wurde am 14. August 2018 im Kantonsspital St.Gallen/Ambulatorium Rorschach eine MR-Arthrographie des linken Schultergelenkes durchgeführt (act. B 8/1.5b).\nZur Rotatorenmaschette wurde ausgeführt, dass subchondrale zystische degenerative\nVeränderungen des Humeruskopfes am Ansatz der Subscapularis- sowie Supraspinatussehne und eine geringgradige Abflachung des Humeruskopfes dorsokranial erkennbar\nseien. Ebenso falle ein gering aufgetriebener Subscapularissehnenansatz mit einem kleinen intersistiellen Einriss auf. Beim glenohumeralen Gelenk zeige sich ein langstreckig\nabgelöstes Labrum der gesamten anterioren Zirkumferenz sowie ein ausgefranstes, signalgestörtes posteriores Labrum. Hinzu komme ein irregulärer und signalgestörter glenoidaler Knorpel des inferioren Glenoids (act. B 8/1.5b, S. 1). In der Beurteilung wird angegeben, dass eine langstreckige Ablösung des Labrum glenoidale mit anterior-inferioren\nKnorpeldefekten sowie eine alte inferiore, nicht dislozierte Glenoidrandfraktur ersichtlich\nsei. Anschliessend wird ergänzend ausgeführt: „DD Status nach Schulterluxation bekannt“\nsowie „allenfalls geringe alte Hill-Sachs-Läsion“ (act. B 8/1.5b, S. 2).\n\nF. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden entschied am 22. Oktober 2019, das Verfahren gegen P___ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und e StPO einzustellen (act. B 2/2).\n\n"}