Seite 9 Im konkreten Fall ist zu beachten, dass beide Vertreter in den vereinigten Beschwerdeverfahren eine einzige Rechtsschrift einzureichen hatten (nämlich je die Beschwerdeschrift) und kein weiterer Schriftenwechsel stattfand. Ein Aufwand von über 13 Stunden erscheint unter diesen Umständen und auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen, die vom Obergericht in der Vergangenheit zu beurteilen waren, eher hoch.