Unter den gegebenen Umständen konnte aus dem gesamten Verhalten der Beschwerdeführer entgegen der Begründung der Vorinstanz gerade nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass sie noch während laufender Einsprachefrist unwiderruflich auf eine Einsprache verzichten wollten. Die Beschwerdeführer haben daher grundsätzlich Anrecht auf die von ihnen verlangte gerichtliche Beurteilung der Strafsache. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2018 ist entsprechend aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Hauptverfahren durchführe und anschliessend ein Urteil fälle.